Rückerstattung

Welche Krankheits- bzw. Behinderungskosten können bei der Ergänzungsleistung geltend gemacht werden?

Worauf ist zu achten?
Kostenbeteiligungen (Selbstbehalte) sowie Jahresfranchise pro Kalenderjahr aus der obligatorischen Krankenkassengrundversicherung. Es wird eine Kostenbeteiligung von höchstens 1’000.- Franken pro Jahr und Person vergütet

  • Die Krankheits- und Behinderungskosten müssen grundsätzlich in der
    Schweiz entstanden sein
  • Vergütung nur aufgrund detaillierter Leistungsabrechnung der
    Krankenkasse (keine Steuernachweise)
  • Ausschliesslich Kosten aus der Grundversicherung gemäss KVG
  • Einreichungsfrist 15 Monate seit Abrechnungsdatum der Krankenkasse

Zahnarztkosten

  • Bei zahnärztlichen Behandlungen über Fr. 1’ 000.- benötigen wir einen Kostenvoranschlag, ansonsten kann maximal Fr. 1’ 000.- vergütet werden
  • Bei Behandlungen über Fr. 3’ 000.- benötigen wir zusätzlich Zahnschaden-formular, Röntgenbilder und einen detaillierten Kostenvoranschlag

Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen

  • Die Hilfe, Pflege und Betreuung muss ärztlich verordnet sein (Spitex)

Teilweise Transporte

  • Transporte zur nächstgelegenen medizinischen Behandlungsstelle (Tages-strukturen gelten als med. Behandlungsort)

Ärztlich verordnete Erholungs- bzw. Badekuren

  • Erholungskuren müssen in einer anerkannten Institution durchgeführt und während des Aufenthaltes ärztlich begleitet werden
  • Kuren werden nur nach einem Spitalaufenthalt vergütet (max. 21 Tage je Kalenderjahr)

Hilfsmittel

  • Muss vorgängig bei AHV- oder IV-Stelle abgeklärt werden

Sämtliche Unterlagen sind bei der AHV-Zweigstelle Ihrer Gemeinde einzureichen

Bitte beachten sie, dass wir keine Originalpapiere zurücksenden

Quelle: https://www.akso.ch/