Welche Krankheits- bzw. Behinderungskosten können bei der Ergänzungsleistung geltend gemacht werden?
Worauf ist zu achten?
Kostenbeteiligungen (Selbstbehalte) sowie Jahresfranchise pro Kalenderjahr aus der obligatorischen Krankenkassengrundversicherung. Es wird eine Kostenbeteiligung von höchstens 1’000.- Franken pro Jahr und Person vergütet
- Die Krankheits- und Behinderungskosten müssen grundsätzlich in der
Schweiz entstanden sein - Vergütung nur aufgrund detaillierter Leistungsabrechnung der
Krankenkasse (keine Steuernachweise) - Ausschliesslich Kosten aus der Grundversicherung gemäss KVG
- Einreichungsfrist 15 Monate seit Abrechnungsdatum der Krankenkasse
Zahnarztkosten
- Bei zahnärztlichen Behandlungen über Fr. 1’ 000.- benötigen wir einen Kostenvoranschlag, ansonsten kann maximal Fr. 1’ 000.- vergütet werden
- Bei Behandlungen über Fr. 3’ 000.- benötigen wir zusätzlich Zahnschaden-formular, Röntgenbilder und einen detaillierten Kostenvoranschlag
Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen
- Die Hilfe, Pflege und Betreuung muss ärztlich verordnet sein (Spitex)
Teilweise Transporte
- Transporte zur nächstgelegenen medizinischen Behandlungsstelle (Tages-strukturen gelten als med. Behandlungsort)
Ärztlich verordnete Erholungs- bzw. Badekuren
- Erholungskuren müssen in einer anerkannten Institution durchgeführt und während des Aufenthaltes ärztlich begleitet werden
- Kuren werden nur nach einem Spitalaufenthalt vergütet (max. 21 Tage je Kalenderjahr)
Hilfsmittel
- Muss vorgängig bei AHV- oder IV-Stelle abgeklärt werden
Sämtliche Unterlagen sind bei der AHV-Zweigstelle Ihrer Gemeinde einzureichen
Bitte beachten sie, dass wir keine Originalpapiere zurücksenden
Quelle: https://www.akso.ch/